Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat zurückhaltend
auf die Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur Liberalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen reagiert. “Inwieweit es möglich wäre, den
Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuchs zu regeln, ist eine
äußert anspruchsvolle rechtliche, aber vor allem auch ethisch äußerst sensible
und bedeutsame Frage”, sagte er nach der Übergabe des Berichts der Kommission an die Bundesregierung. 

Auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) sprachen von einer schwierigen bevorstehenden Debatte und riefen dazu auf, sachlich zu bleiben. Das Thema habe das Potenzial, Gesellschaft zu spalten, warnte Lauterbach.

Eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission hatte unter anderem eine
Liberalisierung der derzeitigen Gesetzgebung zu Schwangerschaftsabbrüchen vorgeschlagen. Die Expertinnen und
Experten äußern sich auch zu den Themen Eizellspende und
Leihmutterschaft. Beides hält die Kommission unter bestimmten Umständen
für zulässig.

Zunächst werde der 600-seitige Vorschlag der Kommission
ausgewertet, sagte Buschmann. “Wir werden uns dann mit der Frage beschäftigen,
welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dafür ist es aber heute noch zu früh.” Schwangerschaftsbrüche gehörten “mit zu der umstrittensten Themen, die man im politischen Kontext haben kann”.

Schwangerschaftsabbrüche bis zur zwölften Woche

Schwangerschaftsabbrüche sollten in Deutschland nach Einschätzung der Expertenkommission künftig nicht mehr
grundsätzlich strafbar sein. “In der Frühphase der Schwangerschaft (…)
sollte der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der
Frau erlauben”, heißt es in der Zusammenfassung eines Berichts der
Kommission. 

Eine grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Abbruchs
in der Frühphase der Schwangerschaft sei nicht haltbar, sagte die
Juristin Liane Wörner, die die entsprechende Arbeitsgruppe innerhalb der
Kommission leitete. Die aktuellen Regelungen im Strafgesetzbuch hielten
einer “verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und europarechtlichen
Prüfung” nicht Stand.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist derzeit in Deutschland grundsätzlich
rechtswidrig. Er bleibt jedoch straffrei, wenn er in den ersten zwölf
Wochen vorgenommen wird. Zudem muss die schwangere Frau sich zuvor
beraten lassen; zwischen Beratung und Abbruch müssen mindestens drei
Tage liegen. Ausdrücklich nicht rechtswidrig ist ein
Schwangerschaftsabbruch nach einer Vergewaltigung sowie bei Gefahren für
das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren.

Die
Kommission unterteilt die Schwangerschaft in drei Phasen: Demnach
empfiehlt das Gremium, eine Abtreibung in der Frühphase, den ersten 12
Wochen, in jedem Fall straffrei zu stellen und als rechtmäßig zu
kennzeichnen. Es obliege dem Gesetzgeber, das mit einer Beratungspflicht
zu verbinden. In der mittleren Phase, bis zur 22. Woche, könne der
Gesetzgeber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Abbruch
straffrei sein solle. Ab der 22. Woche sei der Abbruch rechtswidrig. Bei
medizinischer oder kriminologischer Indikation müsse es zudem weiterhin
Ausnahmen geben, auch in späteren Phasen der Schwangerschaft.

Lockerungen bei Eizellspenden und Leihmutterschaft

Eizellspenden sollten in Zukunft in
Deutschland zugelassen werden, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage
beruhen, die insbesondere den notwendigen Schutz der Spenderinnen und das
Kindeswohl gewährleisten, sagte die zuständige Sprecherin der Arbeitsgruppe,
Claudia Wiesemann.

Beim Thema Leihmutterschaft tut sich die Kommission deutlich schwerer. Ein
weiteres Verbot sei nachvollziehbar, sagte die zuständige Sprecherin,
Friederike Wapler. Eine Legalisierung sei aber unter engen rechtlichen
Voraussetzungen möglich. Zentral wäre dann, dass eine Ausbeutung der Leihmutter
rechtlich verhindert werde. Auch die Vermittlung der Leihmütter müsse
uneigennützig und daher nicht-kommerziell organisiert werden, wobei eine weiter
gehende Aufwandsentschädigung für die Leihmutter möglich sein müsse. 



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