Wenn Eheleute vor einer Scheidung noch mit den Kindern in einem Haus leben und zusammen essen, können sie trotzdem als getrennt gelten. Auch kleine Erledigungen oder Einkäufe für den anderen seien möglich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Entscheidend sei ein “der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung” wie nach außen erkennbar getrenntes Wohnen und Schlafen.

Das Gericht gab damit einer Beschwerde der Ehefrau Recht, welche die Feststellung eines früheren Trennungszeitpunkts forderte. Wann sich die beiden getrennt hatten, war zwischen Frau und Mann umstritten. Die Frau hatte ihrem Mann eine E-Mail geschrieben und mitgeteilt, dass sie die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen wolle – er nutzte damals im gemeinsamen Haus bereits ein eigenes Schlafzimmer und Bad.

Beide Eheleute gaben verschiedene Trennungszeitpunkte an

Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von der anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. So sollten Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verhindert werden, die für die Berechnung eines möglichen Zugewinnanspruchs relevant sein könnten.

Beide Eheleute stellten solche Anträge, um Informationen über das vorhandene Vermögen zu bekommen. Der Mann nannte aber einen späteren Trennungszeitpunkt als die Frau. Das Frankfurter Amtsgericht setzte diesen späteren Zeitpunkt fest, woraufhin sich die Frau an das Oberlandesgericht wandte.

Dieses stellte nun den früheren Termin als Trennungszeitpunkt fest. Eine Trennung sei dann gegeben, wenn objektiv keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und mindestens einer der beiden Eheleute sie auch ablehne und nicht mehr herstellen wolle, teilte das Oberlandesgericht mit.

Es sei dafür nicht notwendig, dass einer der Ehepartner ausziehe. Die Eheleute dürften aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Auch “wesentliche persönliche Beziehungen” dürften nicht mehr bestehen.

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