Schutz vor Extremisten

Wie Justizminister Marco Buschmann das Bundesverfassungs­gericht stärken will

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bei einer Verhandlung im März. Bundesjustizminister Marco Buschmann will die Unabhängigkeit des Gerichts durch eine Änderung des Grundgesetzes stärken.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bei einer Verhandlung im März. Bundesjustizminister Marco Buschmann will die Unabhängigkeit des Gerichts durch eine Änderung des Grundgesetzes stärken.

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Berlin. Angesichts hoher Umfragewerte für die in Teilen rechtsextreme AfD hat Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) einen Vorschlag für eine Grundgesetzänderung zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt. Verhindert werden sollten Bestrebungen „die Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit in Frage zu stellen, wie sie seit einiger Zeit in einzelnen europäischen Ländern zu beobachten waren“, heißt es in als Arbeitsentwurf titulierten Gesetzentwurf, der dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) vorliegt. Es sei Ziel, „das Gericht tagespolitischer Auseinandersetzung dauerhaft zu entziehen“.

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Versuche rechtspopulistischer Regierungen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu beschneiden, gab beziehungsweise gibt es unter anderem in Polen und Ungarn.

Höhere Verbindlichkeit für Richterwahl-Regeln

Buschmann schlägt vor, dafür die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes zu ergänzen und umzustrukturieren, die sich schon bisher mit Aufgaben und Struktur des Bundesverfassungsgerichts befassen.

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Das höchste deutsche Gericht würde demnach in der Verfassung künftig ausdrücklich als „ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes“ definiert. Diese Festlegung ist bisher bereits im Bundesverfassungsgerichtsgesetz enhalten. Durch die Aufnahme ins Grundgesetz bekäme sie eine deutlich höhere Verbindlichkeit. In der Verfassung festgeschrieben würde auch die Verbindlichkeit von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für staatliche Instanzen.

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Zudem würde nach Buschmanns Vorschlag im Grundgesetz die Zahl der Senate auf die bisherigen zwei, sowie die Zahl der Richter und Richterinnen auf jeweils acht pro Senat festgeschrieben. Aufgenommen würde demnach auch die maximale Amtszeit der Bundesverfassungsrichter von zwölf Jahren, die Altergrenze von 68 Jahren, sowie die weitere geschäftsführende Tätigkeit eines Richters nach Ablaufen seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin. Dies ist bisher in Gesetzen geregelt, die einfacher geändert werden können als die Verfassung, für deren Änderung Zwei-Drittel-Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat nötig sind. Für die Funktionsfähigkeit des Gerichts habe sich diese Struktur bewährt, heißt es im Gesetzentwurf des Ministeriums.

Über den Gesetzentwurf soll nun mit der oppositionellen Unions-Bundestagsfraktion beraten werden. Diese müsste der Grundgesetzänderung zustimmen, damit die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit zu Stande kommt.



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