Grillen auf dem Balkon

Das Grillen auf dem Balkon kann in Deutschland zu hitzigen Debatten unter Nachbarn führen. Doch was ist erlaubt und was nicht? Die Rechtsprechung zeigt: Es hängt stark von den Umständen ab.

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Az.: 20 W 119/06) soll es von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen, ob Grillen auf dem Balkon uneingeschränkt verboten werden kann oder zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben ist oder ohne Einschränkung zu gestatten ist. Maßgebend hierfür seien insbesondere die Lage und Größe des Gartens beziehungsweise des Balkons, die Häufigkeit des Grillens und der verwendete Grill.

So stellt häufiges Grillen auf einem Holzkohlegrill sehr wahrscheinlich eine Beeinträchtigung der Nachbarn dar, die diese nicht hinzunehmen brauchen, weshalb der Vermieter zum Einschreiten berechtigt ist. Ein Elektro- oder Gasgrill dürfte eher zulässig sein, solange die Rauchentwicklung beim Grillen die Nachbarn nicht stört.

Nach einer Entscheidung des AG Bonn (Az.: 6 C 545–96) ist gelegentliches Grillen hinzunehmen. Das Gericht bestimmte in dem entschiedenen Fall einen Kompromiss und legte fest, dass der Vermieter in einem Mehrfamilienhaus darauf hinwirken könne, dass die Mieter in den Monaten April bis September auf ihren Terrassen oder Balkonen nur einmal in jedem Monat grillen dürften und dies den durch den Rauch beeinträchtigten Mietern der Dachwohnung 48 Stunden vorher mitteilen müssen.

Sofern der Vermieter das Grillen in der Hausordnung verbietet und diese Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, muss der Mieter dieses Verbot aber beachten.

Draußen feiern

Das Feiern im Freien oder in den eigenen vier Wänden erfordert eine gewisse Rücksichtnahme. Gelegentliches geselliges Zusammensein und Feiern mit Freunden und Familienangehörigen ist in der Regel hinzunehmen (LG Landshut, Az.: 12 S 239–98), nicht aber nächtliches Feiern (OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (OWi) 475/89).

Außenflächen wie der Balkon, die Terrasse oder der Garten zählen grundsätzlich zum privaten Wohnraum. Doch das berechtigt Mieter und Eigentümer keineswegs zu lautstarken Grillrunden und nächtelangen Partys. „Auch hier gibt es ein paar Regeln“, erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Rechtsabteilung von Advocard. „Im Freien ist darauf zu achten, dass sich die Lautstärke von Musik oder Gesprächen in einem angemessenen Rahmen bewegt und andere Hausbewohner nicht belästigt werden.“ Wer sich nicht an allgemeine Ruhezeiten – 13 Uhr bis 15 Uhr sowie 22 Uhr bis 7 Uhr – hält, riskiert neben Ärger mit dem Nachbarn einen Besuch von der Polizei. Spätestens beim zweiten Mal wird ein Bußgeld fällig. In der Regel sind bis zu 1000 Euro möglich. , die Terrasse oder der Garten zählen grundsätzlich zum privaten Wohnraum. Doch das berechtigt Mieter und Eigentümer keineswegs zu lautstarken Grillrunden und nächtelangen Partys. „Auch hier gibt es ein paar Regeln“, erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Rechtsabteilung von Advocard. „Im Freien ist darauf zu achten, dass sich die Lautstärke von Musik oder Gesprächen in einem angemessenen Rahmen bewegt und andere Hausbewohner nicht belästigt werden.“

Wer sich nicht an allgemeine Ruhezeiten – 13 Uhr bis 15 Uhr sowie 22 Uhr bis 7 Uhr – hält, riskiert neben Ärger mit dem Nachbarn einen Besuch von der Polizei. Spätestens beim zweiten Mal wird ein Bußgeld fällig. In der Regel sind bis zu 1000 Euro möglich.

Sonnen im Garten

Wer Wert auf nahtlose Bräune legt und sich nackt im Garten sonnt, kann sich auf eine Gerichtsentscheidung berufen. Das Amtsgericht Merzig entschied, dass Nacktheit im Garten den Hausfrieden nicht störe (Az. 23 C 1282/04). In dem Fall hatte der Vermieter einer Mieterin gekündigt – und war vor Gericht unterlegen. Die FKK-Mieterin durfte bleiben.

Es gibt allerdings wichtige Ausnahmen: Sind Terrasse und Garten komplett einsehbar und fühlen sich Nachbarn durch das textilfreie Sonnenbaden gestört, kann Paragraf 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) greifen, wie Rechtsanwalt Swen Walentowski erklärt. Demnach kann zu viel nackte Haut eine „Belästigung der Allgemeinheit“ und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Schlechte Karten haben FKK-Anhänger vor allem dann, wenn sich ihr Garten, ihre Terrasse oder ihr Balkon „in der Nähe eines Spielplatzes, einer Kindertagesstätte, einer Schule oder einer kirchlichen Einrichtung befindet oder das Verhalten besonders auffällig ist – oder man damit gezielt provozieren will“, erklärt Walentowski.

Hecke pflegen und schneiden

Verläuft eine Hecke auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken, muss der Heckenbesitzer diese pflegen und schneiden. Handelt es sich um ein Mietshaus regelt der Mietvertrag, wer sich um die Pflege kümmern muss. Steht keine Klausel im Mietvertrag, wird diese Pflicht automatisch auf den Mieter übertragen.

Wie hoch die Hecke sein darf, regelt jede Gemeinde über das Nachbargesetz. Grundsätzlich gilt: Die Hecke darf nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehen. Üblich ist ein Abstand von 50 Zentimeter. Je weiter weg die Hecke von der Grenze gepflanzt ist, desto höher darf sie wachsen.

Wäsche auf dem Balkon aufhängen

Auf dem Balkon darf Wäsche grundsätzlich getrocknet werden. Erlaubt sind dazu Wäscheständer, Wäscheleinen oder Wäschestangen. Regelsätze in der Hausordnung oder im Mietvertrag, die das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon untersagen, sind rechtlich nicht haltbar. Das sagt der Deutsche Mieterbund (DMB). Auch wenn in der Hausordnung explizit angegeben ist, dass nasse Wäsche nur in einem eigens dafür vorgesehenen Trockenraum aufgehängt werden darf, bleibt Ihnen dennoch das Recht, Ihre Wäsche in Ihrer Wohnung oder auf Ihrem Balkon zu trocknen.

Sex im Freien

Anders als beim Sonnenbaden sieht es bei Sex im Garten oder auf dem Balkon aus. Dieser stellt – so sah es zumindest das Amtsgericht Bonn – durchaus eine Störung des Hausfriedens dar (Az. 8 C 209/05). Wer sich dennoch nicht zurückhalten kann, riskiert zumindest eine Abmahnung des Vermieters.

… und Sex in den eigenen Wänden?

In Mehrfamilienhäusern kann es gelegentlich zu ungewöhnlichen Lärmbelästigungen kommen. Ein interessanter Fall ereignete sich in München, wo sich Nachbarn über anhaltende Quietschgeräusche aus einer Nachbarwohnung beschwerten. Ursache war eine so genannte „Sexschaukel“. Trotz wiederholter Hinweise an die Verursacher änderte sich an der Situation nichts. Das Amtsgericht München entschied daraufhin, dass das Verhalten der Bewohner nicht sozialadäquat sei und billigte die Kündigung des Mietverhältnisses (Az. 417 C 17705/13).

In einem weiteren Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, ging es ebenfalls um Lärmbelästigung. Hier wurde betont, dass für die Verhängung eines Bußgeldes wegen Verstoßes gegen das Lärmschutzgesetz genau festgestellt werden muss, wie sich die Geräusche ausgewirkt haben und wo genau sie zu hören waren. Eine pauschale Feststellung der Lautstärke reiche nicht aus (Az. 4 RBs 111/16).

Die Urteile machen deutlich, dass in solchen Fällen eine gründliche Untersuchung und Dokumentation der Beeinträchtigung erforderlich ist, um rechtliche Schritte wie Kündigungen oder Bußgelder zu rechtfertigen.

Schuhe, Kinderwagen und Rollator im Hausflur

Ist in der eigenen Wohnung nicht genügend Platz, stellt man Schuhe, Rollator oder Kinderwagen gern mal in den Hausflur. Das kann die Nachbarn ärgern – besonders dann, wenn sie nicht mehr ungestört in die eigene Wohnung gelangen. Was dürfen Mieter eigentlich alles im Hausflur abstellen?

Im Eingangsbereich und Hausflur darf ein Kinderwagen abgestellt werden, solange die Mitmieter im Haus dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das gilt nach Informationen des DMB selbst dann, wenn das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur laut Mietvertrag ausdrücklich verboten ist. Ähnlich ist die Rechtslage bei einem Rollator. Der Vermieter ist laut Deutschem Mieterbund verpflichtet, das zu dulden, wenn dem Mieter ein anderer Abstellort weder möglich noch zumutbar ist. Auch der Rollator darf im Flur aber zu keinen Beeinträchtigungen oder Belästigungen für andere Mieter führen.

Grundsätzlich sollten sich alle Hausbewohner aber merken: Das Treppenhaus ist eine Gemeinschaftsfläche, die hauptsächlich dazu da ist, um von einer Wohnung zur anderen zu kommen oder um das Haus zu verlassen. Um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden, sollte man also nichts im Flur stehen lassen, was die anderen Mieter beeinträchtigt, stört oder gar gefährdet.





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