Eine Transfrau als „Mann“ zu bezeichnen, stellt einen unzulässigen und schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. In einer entsprechenden Entscheidung (Az.: 2-3 O 149/23), auf die das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ hinweist, hatte das Landgericht Frankfurt den Schutz der geschlechtlichen Identität eines Menschen gestärkt.
In dem konkreten Fall ging es um eine Transfrau, die seit rund 40 Jahren als Frau lebt und alle Schritte der Transition nach dem Transsexuellengesetz (TSG) durchlaufen hat. In einem öffentlichen Artikel wurde sie als „Mann“ bezeichnet. Daraufhin klagte die Frau gegen die Betreiberin der Plattform, auf der der Artikel veröffentlicht worden war, auf Unterlassung – mit Erfolg. Das Gericht gab der Klage statt.
Transfrau „Mann“ zu nennen, ist eine strafbare „Meinungsäußerung“
Nach Auffassung des Gerichts habe die Frau sowohl gegen die Verfasserin des Artikels als auch gegen die Betreiberin der Online-Plattform einen Unterlassungsanspruch.
Zwar habe es sich bei der Bezeichnung als „Mann“ nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung gehandelt. Doch auch diese müsse hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten. Immerhin könne die Bezeichnung als „Mann“ die Klägerin in ihrer geschlechtlichen Identität diskriminieren und herabwürdigen.
„Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Akzeptanz für transsexuelle Menschen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Es zeige, dass die Gerichte die Persönlichkeitsrechte von Transmenschen ernst nehmen und sie vor Diskriminierung schützen.