Oktoberfest, Biergarten – Bayern pur, sozusagen Wahrzeichen der Lebensart. Ausgerechnet hier schlägt man sich nun mit dem von der Staatsregierung nicht gewollten Cannabisgesetz herum. Mal abgesehen vom Joint-Rauchen: Was ist mit Cannabis-Keksen?

Im originalen bayerischen Biergarten packen die Gäste ihre mitgebrachte Brotzeit aus. Der Verzehr mitgebrachter Speisen ist laut der von den Einheimischen vor Jahrzehnten in einer Biergartenrevolution genannten Massendemonstration erstrittenen Biergartenverordnung ausdrücklich erlaubt, als soziales Gut sogar gewollt. Damit ist nach erster Einschätzung des Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga Bayern auch der Verzehr von Cannabis-Keksen zunächst zulässig.

«Der Wirt muss dulden, dass einfach zubereitete Speisen vom Gast mitgebracht und vor Ort verzehrt werden», erläutert Dehoga-Sprecher Frank John. Wer einen Biergarten betreibe und damit auch länger – nämlich bis 23.00 Uhr – draußen geöffnet haben dürfe, der müsse eben auch die übrigen Vorgaben der Biergartenverordnung erfüllen. Allerdings habe der Wirt das Hausrecht. Darüber kann er nach Juristenmeinung wohl auch ein explizites Cannabis-Keks-Verbot aussprechen. Am Augustiner-Keller an der Arnulfstraße mit seinem großen Biergarten prangt mit Verweis auf das Hausrecht schon ein Schild, das den Konsum «in jeglicher Form» untersagt.

Stets sind unter den Gästen in Biergärten – wie auch auf dem Oktoberfest und anderen Volksfesten – Familien mit Kindern. Das Gesundheitsministerium argumentiert, in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen sei der Cannabis-Konsum jeglicher Art verboten. Denn das Gesetz, so unterstreicht ein Ministeriumssprecher, unterscheide nicht zwischen Rauchen und Verzehr. Nach Auffassung des Ministeriums ist eine unmittelbare Gegenwart und damit ein Konsumverbot immer dann gegeben, wenn Minderjährige den Cannabis-Konsum mitbekommen.

Die Frage ist, ob das bei den Gebäckstücken der Fall sein könnte. Kaum vorstellbar auch, dass die Brotzeitpakete der Besucher am Biergarten-Eingang kontrolliert werden könnten.

Die traditionelle Biergarten-Betriebsform biete speziell die Möglichkeit, die mitgebrachte eigene Brotzeit unentgeltlich verzehren zu können, heißt es in der Begründung zu der Biergartenverordnung von 1999. «Biergärten erfüllen wichtige soziale und kommunikative Funktionen, weil sie seit jeher beliebter Treffpunkt breiter Schichten der Bevölkerung sind und ein ungezwungenes, soziale Unterschiede überwindendes Miteinander ermöglichen», heißt es weiter. Die Brotzeit näher zu definieren – daran hat man vor nunmehr 25 Jahren nicht gedacht.

Auch Veranstalter diverser Volksfeste, Wiesnwirte und Schausteller machen sich derzeit Gedanken, wie mit dem neuen Cannabisgesetz umzugehen ist.

Nun gibt es Bestrebungen der Staatsregierung, Möglichkeiten für die Kommunen zu schaffen, den Cannabis-Konsum beispielsweise auf Volksfesten und in Biergärten zu verbieten. Bisher geht es da wohl vordringlich ums Rauchen. Vom Keks zum Bier war bisher dem Vernehmen nach noch nicht die Rede. Aber noch ist konkret nichts beschlossen.

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