München – Der März ist bei vielen der Monat, in dem das Projekt Frühjahrsputz angegangen wird. Dabei wird nicht nur in den eigenen vier Wänden gewischt, gesaugt und staubgewedelt, auch der Balkon oder die Terrasse haben über die Wintermonate etwas gelitten und sollten etwas Aufmerksamkeit bekommen.
Boden, Sichtschutz, Blumenkästen: So bekommt man seinen Balkon wieder frühlingsfit
So muss garantiert der Balkon- oder Terrassenboden gefegt und nass abgeschrubbt werden. Bei Fliesen müssen Fugen gereinigt und bei dicken Steinplatten vielleicht auch Unkraut und Moos entfernt werden. Je nach Verschmutzungsgrad bieten sich dafür ein einfacher Spatel, eine Fugen – oder alte Zahnbürste und wenn es hartnäckig wird auch ein Hochdruckreiniger an.
Wer seinen Balkon mit einem Sichtschutz verkleidet hat, egal ob aus Stoff, Kunststoff oder Bambus, sollte sich vergewissern, ob er noch in Ordnung ist. Haben Sonnenlicht und Witterung dem Sichtschutz stark zugesetzt, sollte man diese durch einen neuen ersetzen. Zuvor sollte man aber leichte Verschmutzungen abwaschen und dann entscheiden, ob man mit dem Sichtschutz noch mal durch das Jahr gehen möchte. Ein Sichtschutz ist übrigens bis zur Höhe der Balkonbrüstung zulässig, sofern er mit der Gestaltung der Außenfassade vereinbar ist.
Anders sieht es mit der Anbringung einer Markise aus. Da in diesem Fall in die Hauswand gebohrt werden muss, und damit in die Substanz des Hauses eingegriffen wird, muss zuvor der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Um sich vor der Sonne zu schützen, rät Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins München e.V. ganz einfach zum Sonnenschirm, denn der ist in jedem Fall genehmigungsfrei. Bei einer Markise gilt allerdings, dass der Vermieter bei einem Auszug verlangen kann, dass alles wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.
Blumenkästen auf dem Balkon innen oder außen? So hat ein Gericht in München geurteilt
Ist der Sichtschutz gereinigt oder erneuert, sind als nächstes die Blumenkästen dran. Doch hierbei gibt es einiges zu beachten. Wie bei so vielen anderen Dingen im Leben ist auch der Balkon keine völlig rechtsfreie Zone. Zwar gibt es im Mietrecht keine gesetzlichen Regelungen, die eine Anbringung von Blumenkästen und Blumentöpfen an der Balkonbrüstung explizit verbietet, allerdings wurden in der Vergangenheit bereits zahlreiche Urteile zu dieser Frage gefällt.
Da die Außenseite der Balkonbrüstung nicht mehr Teil des Mietobjekt ist, sondern grundsätzlich zur Außenfassade gehört, können Vermieter im Mietvertrag festlegen, dass Blumenkäste nur an der Innenseite des Brüstung befestigt werden, aber so ganz rechtssicher ist eine solche Regelung nicht.
So hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 08.12.2000 (Az.: 271 C 23794/00) entschieden, dass Blumenkästen auch außerhalb des Balkons angebracht werden dürfen. Allerdings muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass die Blumenkästen sicher angebracht werden. Allerdings kann eine Gefährdung niemals komplett ausgeschlossen werden, sodass immer eine Restwahrscheinlichkeit bliebe, dass ein Blumenkasten aufgrund besonderer Umstände herunterfällt. Diese Ansicht des Amtsgerichts München wurde auch vom Landgericht München mit Urteil vom 08.05.2001 (Az.: 13 S 2348/01) bestätigt.
Was droht dem Mieter, wenn ein Blumenkasten doch herabstürzt?
Sollte trotz sicherer Anbringung ein Nachbar oder Fußgänger durch einen herabstürzenden Blumenkasten verletzt werden, kann der entsprechende Mieter mit einer Schadensersatzforderung (§823 BGB) und unter Umständen mit einem Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (§229 StGB) belangt werden.
Grundsätzlich ist es Mietern also erlaubt, Blumenkästen am Balkon anzubringen und die darin gepflanzten Blumen auch zu gießen, wie das Landgericht München I in einem Urteil am 15. September 2014 entschieden hat (Az. 1 S 1836/13 WEG). Dabei ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn beim Gießen ein paar Tropfen auf dem darunterliegenden Balkon landen, jedoch sollte solche Beeinträchtigungen möglichst vermieden werden und es ist darauf zu achten, dass dadurch die Balkonmöbel bzw. -dekoration keinen Schaden nehmen. Einzelne Blätter oder Blüten haben Nachbarn zu dulden, solange es keine übermäßige Belastung wird oder die Pflanzen in erheblichen Umfang über die Brüstung wachsen. Dies müssen umliegende Mieter nach Ansicht des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 29.10.2002 (Az.: 63 S 39/02) nicht mehr dulden. Auch bei ständig herabfallendem Dreck und welken Blüten, muss der Mieter Abhilfe schaffen.
Folgende Blumen und Pflanzen können schon im März auf den Balkon oder die Terrasse
Sind die Blumenkästen bestmöglich sicher befestigt, geht es nun darum, diese auch entsprechend zu bepflanzen. Zuvor sollte man aber die alte Blumenerde durch eine frische ersetzen. Die alte Erde kann man – sofern vorhanden – auf den Komposthaufen geben oder in die Biotonne.
Was die Auswahl der Blumen angeht, so gilt der Leitspruch, alles ist erlaubt, was gefällt – solange es sich um legales Gewächs handelt. Eine Ausnahme gibt es dann aber doch. So sind Ranken (um Beispiel Efeu oder Wilder Wein), die das Mauerwerk und somit das Eigentum des Vermieters beschädigen können, nicht erlaubt, außer man verwendet hierfür ein nicht an der Hauswand befestigtes Rankengitter.
Die beste Pflanzzeit für Balkonpflanzen ist der April oder Mai (am besten nach den Eisheiligen, 11. bis 15. Mai). Wer aber im März schon damit anfangen möchte, seine Balkon mit Pflanzen zu verschönern, sollte allerdings bedenken, dass man im März nicht schon alles, was man gerne auf dem Balkon hätte, ins Freie stellen kann. Denn wie eingangs schon erwähnt kann es im März, vor allem nachts, noch mal so richtig kalt werden und nicht jede Balkonpflanze ist für leichte Minustemperaturen und evtl. Schnee geeignet.
Aber es gibt typische Frühjahrsblüher, die können das ab und dürfen daher schon im März auf dem Balkon oder der Terrasse gepflanzt werden. Darunter gehören unter anderem:
- Tulpen
- Krokusse
- Narzissen (auch bekannt als Osterglocke)
- Schlüsselblumen
- Hyazinthen
- Stiefmütterchen
- Hornveilchen
- Rosenprimeln
Wer Zwiebelpflanzen wie zum Beispiel Tulpen, Hyazinthen, Narzissen, Krokusse auf seinen Balkon pflanzen will, sollte allerdings daran denken, dass die bereits im Herbst angepflanzt werden müssen und über den Winter an einem kühlen aber nicht zu kalten Ort gehalten werden, wie beispielsweise dem Keller. In den letzten Winterwochen sprießen dann die ersten Triebe aus der Erde. Wer nicht die Zeit und Muße oder den Platz dafür hat, die Zwiebelpflanzen selbst zu ziehen, der kann die Frühblüher auch im Blumenladen kaufen und dann zuhause auf dem Balkon pflanzen.
Ab Ende März oder Anfang April können dann auch frostunempfindliche Sommerblüher wie Alpenveilchen, Chrysanthemen, Amarant oder Lupinen in die Blumenkästen gepflanzt werden.
Balkon dekorieren: Was man dabei beachten muss
Sind die Blumenkästen reichlich und farbenfroh bestückt, gilt es die Balkonmöbel frühlingsfit zu machen. Kunststoffmöbel sollte man mit einem Handfeger von lockerem Dreck und Staub befreien und anschließend mit einem feuchten Lappen reinigen. Hat man Gartenmöbel aus Holz, sollte man diese bei Bedarf abschleifen und frisch ölen. Wer Zeit und Muse hat, kann seine Tische und Stühle auch neu streichen. Dadurch sehen sie nicht nur schöner aus, sondern werden auch wetterbeständiger.
Ist dies erledigt, sind die Polster und Outdoorkissen dran. Sofern möglich, steckt man sie einmal in die Waschmaschine, damit sie wieder richtig schön sauber werden. Auch sollte man einen Blick darauf werfe, ob die Polsterauflagen Löcher haben und wenn ja, ob man diese noch flicken kann. Sind die Löcher mittlerweile zu groß, sollte man sich überlegen, sich neue Polster und Kissen zuzulegen.
Zu guter Letzt darf man sich noch der Dekoration des Balkons widmen. Dabei sind der Fantasie fast gar keine Grenzen gesetzt. Egal ob bunte Übertöpfe, Lichterketten, Kerzen, Lampions oder kleine Laternen…erlaubt ist was gefällt, sofern andere Mieter dadurch nicht gestört werden. So ist beispielsweise eine große Fahne, die vom Balkon hängt und darunterliegende Balkone verdeckt, nicht gestattet. Auch von zu greller Beleuchtung ist abzusehen. Wenn von einer Dekoration Geräusche ausgehen, sollte diese spätestens um 22 Uhr abgeschaltet werden.
Was tun gegen Tauben auf dem Balkon?
Ein hübsch gepflegter und pflanzenreicher Balkon lockt auch Singvögel an. Während die kleine Piepmatze noch gerne gesehen sind, hört die Freundschaft bei Tauben allerdings bei den allermisten auf. Vor allem in einer Großstadt wie München sind Taube allgegenwärtig. Und so liegt das Risiko, dass ein Wohnungsbalkon durch Taubenkot verunreinigt wird, beim Mieter. Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass Vermieter weder den Balkon reinigen müssen, noch Mieter die Miete mindern dürfen (Az.: 94 C 21/22).
Doch wie kann man als Balkon- oder Terrassenbesitzer die ungewollten Gäste loswerden? Eins vorweg: Bei Tauben handelt es sich um Lebewesen. Diese gewaltsam zu verjagen, sodass sie dabei verletzt oder gar getötet werden ist weder gerechtfertigt noch erlaubt. Aber es gibt zahlreiche gewaltlose Methoden, Tauben von seinem Balkon fernzuhalten.
Dabei kann man beispielsweise auf optische Maßnahmen wie Vogelattrappen, aufgehängte CDs, Rosenkugeln oder kleine Windräder zurückgreifen. Reflektierendes Licht oder unkontrollierte Bewegungen schrecken Tauben ab. Da Tauben allerdings als clever und furchtlos gelten und sich daher schnell an solche visuelle Maßnahmen gewöhnen, sollten diese regelmäßig umgesetzt werden.
Akustische Abwehrsysteme sind meist nur eine gewisse Zeit wirksam, da sich Tauben schnell daran gewöhnen und nicht mehr davon abschrecken lassen. Zudem können sich die Nachbar davon auch gestört fühlen.
Mehr Erfolg versprechen haptische Systeme wie Netze oder Spikes. Netze stören zwar den Ausblick, aber gegen Tauben keine Chance mehr, auf den Balkon zu kommen. Bevor man ein solches Netzt befestigt, sollte allerdings der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden.
Spikes können zwar verhindern, dass sich Tauben auf dem Balkon niederlassen, doch zum einen kann man nicht jede Landefläche damit abdecken und zum anderen kann man sich selbst daran verletzen. Und auch am martialischem Anblick mag den ein oder andern stören.
Was tun, wenn Tauben ein Nest auf dem Balkon gebaut haben?
Hat eine Taube damit begonnen, auf dem Balkon zu nisten, ist Eile geboten, denn sonst könnte sich da schnell ein ganzer Clan ansiedeln und den loszuwerden, wird richtig schwer. Hat man also ein Nest entdeckt, dann sollte man dieses sofort – mit Handschuhen und Atemmaske – entfernen.
Haben die Tauben bereits angefangen zu brüten, wird es etwas komplizierter, dann sollte fachmännische Hilfe in Anspruch genommen werden, die zwischen 100 und 150 Euro liegen kann.
Was ist alles auf dem Balkon erlaubt?
Balkone und Terrassen gehören zur angemieteten Wohnung und damit hat man als Mieter die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf also auf jeden Fall Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Zudem dürfen Mieter natürlich auf dem Balkon auch essen, trinken oder sich sonnen – unter bestimmten Umständen sogar nackt. Dabei spielt allerdings die Einsehbarkeit des Balkons oder der Terrasse eine Rolle. Problematisch wird’s zum Beispiel in Sichtweite eines Kindergartens
Und auch die Hausordnung sollte man dabei nicht außer Acht lassen. Außerdem darf auf dem Balkon Wäsche getrocknet werden – egal, ob auf Wäscheständern, an Wäscheleinen oder Wäschestangen.
Landgericht München erlaubt Grillen auf Balkon und Terrasse
Auch das Grillen auf Balkon oder Terrasse ist in München erlaubt, solange die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Das entschied das Landgericht München I (Az.: 15 S 22735/01). Da sich Nachbarn meist am Rauch- oder Spiritusgeruch stören, hilft, wenn man auf das Grillvergnügen nicht verzichten möchte, oftmals die Nutzung eines Elektor- oder Gasgrill.
Allerdings kann das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse eine Mehrfamilienhauses durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (Landgericht Essen, Az.: 10 S 438/01).