Im Rechtsstreit mit dem
US-Sportartikelhersteller Nike muss das Unternehmen Adidas in
großen Teilen eine Niederlage hinnehmen. Nicht jedes
Seitenstreifenmuster auf Sporthosen anderer Hersteller als Adidas sei zu untersagen, entschied
das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil. 

Es sei
unbestritten, dass Adidas seine Sportkleidung mit drei seitlich
angebrachten, vertikal verlaufenden und gleichbreiten
Längsstreifen kennzeichne. “Dies führe aber nicht dazu, dass
jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner
konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des
Kleidungsstücks, der Adidas AG zugeordnet werde”, schrieb das
Gericht. Auch andere Bekleidungshersteller verwendeten
Streifenmuster als Deko. “Deshalb müssten bei der
Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung, als auch die
weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt
werden.”

Der Streit zwischen Nike und Adidas drehte sich um fünf Sporthosen mit seitlichen
Streifen, die Nike in Deutschland verkaufen wollte. Nur bei einer
der Hosen gaben die Richter Adidas recht: Die auf
der Hose angebrachten drei Streifen seien der
Drei-Streifen-Kennzeichnung von Adidas so ähnlich, dass sie
nicht mehr als Deko, sondern als
Produktkennzeichen aufgefasst würden. Bei den vier anderen Hosen
unterschieden sich die Streifen aber stark genug vom Adidas-Logo. Das Landgericht
Düsseldorf hatte in der ersten Instanz noch den Verkauf der fünf
Hosen in Deutschland untersagt. Nike hatte gegen dieses Urteil
Berufung eingelegt. 

Die beiden Unternehmen
haben sich bereits früher wegen ihrer Markenrechte vor Gericht gestritten. 2005 hatte ein
Gericht Nike den Verkauf von Schuhen mit zwei Streifen
untersagt, weil diese dem Adidas-Logo zu ähnlich waren.



Source link www.zeit.de