Hannover. Erst das Hotelbett, jetzt die Matratze: Am Amtsgericht Hannover drehte sich erneut eine Verhandlung rund um die Qualität der Schlafzimmereinrichtung. Im Februar hatte das Amtsgericht einem Kläger recht gegeben, der wegen eines zu schmalen Betts im Hotel geklagt hatte. Daraufhin musste der Reiseveranstalter Tui dem Kläger einen Teil des gezahlten Geldes zurückzahlen. Diesmal musste das Amtsgericht Hannover über die Frage entscheiden, ob der Verkäufer von Bett und Matratze seine Kunden vor dem Verkauf über deren Härtegrad aufklären muss. Eine Kundin hatte geklagt, weil sie die Matratze nach dem Kauf als zu hart empfand.

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Im November 2022 hatte die Kundin Bett und Matratze für ihre Tochter gekauft, die kurz zur Probe gelegen hatte. Bei Lieferung der Schlafzimmereinrichtung stellte sich die Matratze dann aber als zu hart heraus. Laut Kaufvertrag handelte es sich dabei um eine Matratze mit dem Härtegrad H5. Die Käuferin reklamierte daraufhin die Matratze. Daraufhin wurde der Kundin ein Rabatt auf zwei neue Matratzen angeboten. Ein Umtausch der ursprünglichen Matratze wurde allerdings verweigert. „Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung“, erklärt das Amtsgericht Hannover.

Klage wegen zu harter Matratze: Kundin hofft auf Rückerstattung

Die Klägerin erhoffte sich durch die Klage, dass sie das Bett und die Matratze zurückgeben und eine Rückzahlung des Kaufpreises erlangen konnte. Wie sie erklärte, sei es „für den Verkäufer klar erkennbar gewesen, dass das Schlafzimmer für ihre Tochter gewesen sei“. Weiter hieß es, dass für die Tochter ein Härtegrad H2 angemessen gewesen sei. Die Beklagte verteidigte sich damit, „dass die Klägerin keine Beratung gewünscht habe“. Wie das Amtsgericht weiter darlegt, habe es die Kundin laut Beklagter „vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter angemietet habe“. Lediglich eine Nachfrage nach einem Rabatt sei von der Kundin ausgegangen.

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Laut Amtsgericht habe die Klägerin zwar erwartet, beraten zu werden. Diese Erwartung wurde seitens der Kundin allerdings nie geäußert, weshalb der Verkäufer nicht von sich aus zum Härtegrad beriet. Er stieß zudem erst zu der Kundin, als diese schon im Begriff war, die Schlafzimmerausstattung zu kaufen. Es wurden nur noch Daten der Klägerin aufgenommen und der Preis verhandelt. Darüber hinaus hatte sich die Tochter beim Probeliegen nicht darüber beschwert, dass die Matratze zu hart sei.

Matratze zu hart: Amtsgericht Hannover weist Klage zurück

Vor dem Amtsgericht hatte die Kundin deshalb keinen Erfolg mit ihrer Klage. Sie wurde abgewiesen. Die erworbene Matratze sei laut Gericht nicht mangelhaft gewesen, ganz im Gegenteil. Die Klägerin habe genau das bekommen, was sie laut Vertrag gekauft hat: Eine Matratze mit Härtegrad H5.

Für das Amtsgericht steht außerdem fest, dass „der Verkäufer keine Aufklärungspflicht verletzt“ habe. Als Konsequenz könne „die Klägerin den Vertrag weder anfechten noch vom Vertrag zurücktreten“. Laut Amtsgericht Hannover muss ein Verkäufer deshalb nicht zwangsläufig über den Härtegrad einer Matratze aufklären, sondern nur dann, wenn ein Kunde dies explizit anspricht und einfordert.

Dieser Text erschien zunächst bei der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“.



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