BERLIN. Nun ist offiziell, was Kritiker lange bemängeln: Das Demokratiefördergesetz, mit dem Innenministerin Nancy Faeser (SPD) und Familienministerin Lisa Paus (Grüne) die Meinungsfreiheit unabhängig von der Strafbarkeitsgrenze einschränken wollen, ist verfassungswidrig. Das stellt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einem Sachstandsbericht fest, aus dem die Welt zitiert.

Führende FDP-Politiker haben daraufhin ihr Nein zu dem Gesetzentwurf bekräftigt. Dieser steht damit vor dem Aus. Er sollte auch dafür sorgen, daß linke Organisationen im Kampf gegen Rechts dauerhaft mit Steuergeldern versorgt werden. Das „Demokratiefördergesetz“ war bereits im Dezember 2022 vom Kabinett verabschiedet und im März 2023 erstmals im Bundestag beraten worden. Weitere Lesungen scheiterten danach am Widerstand der Liberalen.

FDP-Vize Wolfgang Kubicki sieht sich in seinen Zweifeln bestätigt: „In ihrem vermeintlich heldenhaften Kampf gegen Rechts haben Lisa Paus und Nancy Faeser das Recht offensichtlich beiseiteschieben wollen.“ Das Gutachten mache klar, „daß diese Gesetzesvorlage auf einer unzulässigen Kompetenzanmaßung des Bundes beruhe. Der Vizepräsident des Bundestags sagte der Welt: „Damit zerschellt das Demokratiefördergesetz nach den Vorstellungen von SPD und Grünen an der föderalen Wirklichkeit.“

„Demokratiefördergesetz“: Bund nicht zuständig

Kritiker störten sich bisher vor allem daran, daß das geplante Gesetz Artikel 11 des Grundgesetzes widerspricht, in dem die Meinungsfreiheit garantiert wird. Dort ist ausdrücklich davon die Rede, daß das Recht jedem „ohne behördliche Eingriffe“ zustehe.

Die Juristen des Wissenschaftlichen Diensts zweifeln vor allem die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes an. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Bund ein solches Gesetz nur verabschieden, wenn zum Beispiel landesgesetzliche Regelungen ausgeschlossen seien. Das sei aber nicht der Fall.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in dieser Frage kollidiere mit den Grundgesetz-Artikeln 74 Absatz 1 und 72 Absatz 2. Die politische Bildung Erwachsener, die das „Demokratiefördergesetz“ anstrebe und als „öffentlicher Fürsorge“ beschreibe, gelte laut Bundesverfassungsgericht jedoch bisher nur für Jugendliche. (fh)



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